Klassenvorschrift der 15-qm-Jollenkreuzer-Klasse
1. ALLGEMEINES
1.1 Der 15-qm-Jollenkreuzer ist eine Konstruktionsklasse. Die Jollenkreuzer sollen außer zum Wandersegeln auch zur Rennsegelei geeignet sein. Ihrer Wandereigenschaft wegen soll die Wohnlichkeit und Bequemlichkeit durch den vorgeschriebenen Schrankraum, durch geeigneten fest umbauten Stauraum und Auslegung der Kojen als Schlaffläche gesichert sein.
1.2 Um unerwünschte Konstruktionen zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind, können Änderungen in den Klassenvorschriften kurzfristig vom Technischen Ausschuß des DSV nach Anhörung der Klassenvereinigung vorgenommen werden. Der Technische Ausschuß kann diese rückwirkend in Kraft setzen, wenn dies die Zielsetzung der Klasse erfordert.
1.3 Um technische Verbesserungen zu erproben, die über diese Vorschrift hinausgehen, kann der Technische Ausschuß des DSV auf Antrag der Klassenvereinigung einzelnen Booten (höchstens drei) Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an Regatten erteilen. Diese Boote sind nicht meisterschaftsberechtigt.Nach genügender Erprobung entscheidet der Technische Ausschuß des DSV nach Anhörung der Klassenvereinigung, ob solche Verbesserungen zu Regatten zugelassen werden.
1.4 Alle Boote dieser Klasse müssen in Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften gebaut sein. Bestehen Widersprüche zwischen Klassenvorschrift und dem Boot, so entscheidet der TA des DSV nach Anhörung der Klassenvereinigung über entsprechende Maßnahmen.
1.5 Die Verwaltung der Klassen obliegt dem DSV in Zusammenarbeit mit der Klassenvereinigung.
1.6 Diese Vorschriften sind gültig ab dem 01.04.1998. Für Boote, die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, gelten die zur Zeit der Erstvermessung gültigen Vorschriften (es sei denn, in dieser Vorschrift ist Gegenteiliges vermerkt). Änderungen dieser Vorschriften können auf einer hierzu einberufenen Hauptversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden oder auf dem Schriftwege mit 2/3-Mehrheit der binnen einer gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen eingehenden Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Abstimmung ist unzulässig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte in dieser Frist dem schriftlichen Verfahren widersprechen.
1.7 Eine Haftung des DSV und der KV aus dieser Vorschrift, insbesondere aus Änderungen, durchgeführten Vermessungen oder erteilten Meßbriefen ist ausgeschlossen.
1.8 Bootswerften und Vermesser werden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung tätig.
2. GEBÜHREN, BAULIZENZEN
2.1 Die Vermessungs- und Registergebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen der nationalen Seglerverbände.
3. HERSTELLER
3.1 Der Hersteller ist freigestellt.
3.2 Durch seine Unterschrift auf dem Meßblatt erklärt der Hersteller, das Boot in Übereinstimmung mit den gültigen Vorschriften gebaut zu haben.
3.3 Der Hersteller ist verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle nachweislich beim Bau entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.
4. REGISTRIERUNG, MESSBRIEF
4.1 An Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die ein gültiger, vom nationalen Verband abgestempelter und auf den Namen des Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt.
4.2 Der Meßbrief des DSV kann vom DSV ausgestellt werden, wenn ein vom Vermesser ausgefülltes Vermessungsformblatt und ein vom Eigner und Vermesser ausgefüllter "Antrag auf Ausstellung eines internationalen Bootsscheines" vorliegt. Meßbriefe anderer nationaler Verbände werden anerkannt, wenn diese den Vorschriften entsprechen.
4.3 Mit dem Meßbrief erhält der Eigner eine Vermessungsplakette, die deutlich sichtbar am Spiegel des Bootes anzubringen ist.
4.4 Der Meßbrief wird ungültig durch
5. VERMESSUNG
5.1 Die Vermessung darf nur durch einen von einem nationalen Segler-Verband anerkannten Vermesser vorgenommen werden.
5.2 Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist (Ausnahme C Vermesser).
5.3 Der Vermesser ist berechtigt, Bauteile wie Beplankung, Deck, Spiegel, Kiel zur Feststellung ihrer Dicke und Zusammensetzung bohren zu lassen.
5.4 Diese Klassenvorschriften werden durch die Vermessungsvorschriften der IYRU (Ausgabe 1986) ergänzt.
5.5 Nach der Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die Einhaltung der Klassenvorschriften.
6. IDENTIFIZIERUNGSZEICHEN
6.1 Die Unterscheidungsnummer ist in gut lesbar großen Zahlen
6.2 Im Großsegel muß das Klassenzeichen "P", der Nationalbuchstabe und die Unterscheidungsnummer in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Wettfahrtregeln vorhanden sein. Rote Ziffern sind nicht erlaubt. Abweichend von den Wettfahrtregeln sind die Unterscheidungsnummern im Vorsegel nicht erforderlich.
6.3 Folgende Mindestgrößen für Nationalbuchstaben und Klassenzeichen sowie Nummern sind vorgeschrieben:
6.4 Stählerne Jollenkreuzer, die den nachstehenden Bauvorschriften und außerdem den darüber hinausgehenden vorstehenden Vorschriften dieser Klasse entsprechen, sind gleichermaßen Verbandsklassen und führen dieselben Unterscheidungszeichen, jedoch ist die ganze Unterscheidungsnummer im Gegensatz zu den in Holz bzw. Kunststoff gebauten Verbandsklassen in Rot auszuführen.
7. BOOTSFORM UND EINBAUTEILE
7.1 Der 15-qm-Jollenkreuzer ist ein Schwertboot mit einer Kajüte.
7.2 Die Boote sind Rundspantboote mit einem Steven vorn und einem Spiegel achtern, mit nur einem Schwert und einem Ruder. Das Ruder und Ruderblatt darf zur Längsachse des Bootes nicht kippbar sein.
7.3 Hohle Spantformen und am Spiegel überstehende Außenhaut sind verboten. Mit Ausnahme der Scheuerleiste darf in Spantebene von 0,2 x LüA von vorne bis zum Spiegel kein Radius kleiner sein als 100 mm."
7.4 Das Boot muß entweder einen Kajütenaufbau besitzen oder ein festes Deck haben, unter dem die für die Kajüte vorgeschriebenen Maße vorhanden sind.
7.5 Luken müssen schließbar und begehbar sein. Die Deckel müssen entweder als Schiebeluken gebaut, oder durch Scharniere mit dem Deck fest verbunden sein.
7.6 Im Rumpf muß ein Kielschwein vorhanden sein. Dieses muß eine feste Verbindung zwischen Bootskörper, Mastfuß und Schwertkasten herstellen.
7.7 Folgende verschließbare Schotten müssen eingebaut werden:
7.7.1 An der Vorderkante der hinteren Eindeckung bzw. unter der hinteren Eindeckung.
7.8 In der Kajüte müssen mindestens zwei feste Schlafgelegenheiten vorhanden sein.
7.9 Ausleger aller Art sind verboten.
7.9.1 "Holepunkte"
Alle Holepunkte für Segel müssen innerhalb der Schandeckslinie und des Seitendecks liegen.
7.10 Jeglicher Ballast ist verboten, ausgenommen die zugelassenen Ausgleichsgewichte.
7.11 In der Kajüte und in der Plicht müssen sich abgeschottete Stau- und Schrankräume befinden. Diese müssen eine verschließbare Öffnung von mindestens 70 % der Fläche der Ladeseite besitzen. Es muß gewährleistet sein, daß der Schrankraum als solcher bis in die äußersten Ecken benutzt werden kann.
Räume, die unter dem Fußboden, unter der Kojenebene, unter der vorgeschriebenen Mindestbreite der Seitendecks oder der vorgeschriebenen Mindestlänge des Achterdecks liegen, werden nicht als Schrankraum anerkannt.
Bei Booten mit Baudatum vor dem 01.01.1990 darf die Mindestabdeckung des Achterdecks als Stauraum anerkannt werden.
Wenn die Kojenebene von dem Schrankraum durchschnitten wird, und dieser bis mindestens zur 1/2 Höhe zwischen Kojenebene der in Regel 8.2.10 spezifizierten Regelkojen und Schandeckshöhe (an der jeweiligen Stelle) reicht, wird er als Schrankraum anerkannt. Die Schrankfront muß eine durchgehende Fläche bilden.
7.12 Es sind Auftriebsräume vorzusehen.
7.13 Die Anordnung der Auftriebsräume muß so erfolgen, daß bei gekentertem Boot annähernd gleichlastige Schwimmlage gewährleistet ist.
7.14 Auf dem Deck befindet sich eine Relingleiste vom Steven bis H.K. Kajütaufbau. Die Relingleiste muß mindestens 0,04 x LüA hinter Vorderkante Steven beginnen.
7.15 Der Fußboden darf integrierter Bestandteil einer GFK-lnnenschale sein. Die Innenseite der Außenhaut ist nicht als GFK-lnnenschale anzusehen.
7.16 Auf dem Vordeck muß ein Poller oder eine Belegklampe, im Achterschiff an Steuerbord und Backbord je ein Augbolzen oder eine Klampe, alles von zweckentsprechender Größe und Festigkeit, vorhanden sein.
7.17 Wasserdichte Griff- und Ausreithilfen sind nur innerhalb der Schandeckslinie erlaubt. Trapezeinrichtungen sind verboten.
7.18 Alle Bauweisen, die nicht in dieser Vorschrift aufgeführt sind, sind verboten.
8. RUMPFVERMESSUNG
8.1 Bei der Vermessung muß die Schwimmwasserlinie waagerecht liegen.
8.1.1 Länge über Alles höchstens LA 6,50 m
8.1.2 Gr. Breite,
8.1.3 Außenbreite,
8.1.4 Raumtiefe an der gleichen Stelle,
zu messen über Außenkante Kiel mindestens HR 0,65 m
8.1.5 Höhe des Vorstevens
gemessen senkrecht zwischen Schnittpunkt Oberkante Deck/Vorsteven und Schnittpunkt Vorsteven/Verlängerung Unterkante Kiel mindestens HST 0,58 m
8.1.6 Höhe des Spiegels
gemessen auf Mitte Boot von Oberkante Deck bis Schnittpunkt Spiegel/Unterkante Kiel mindestens HSP 0,43 m
8.1.7 Es sind max. 4 Lenzöffnungen
im Spiegel zulässig bei einer Gesamtfläche von maximal 0,08 m2
8.2 Deck, Plicht, Aufbau, Wohnlichkeit
8.2.1 Seitliche Eindeckung neben der Kajüte mindestens BC 0.20 m
8.2.2 Seitliche Eindeckung bei Hinterkante Plicht mindestens BDA 0,12 m
8.2.3 Eindeckung hinten: mindestens LDA 0,70 m
8.2.4 Kajütaufbau lichte Länge
(durchlaufend, ohne Stufen) mindestens LKAJ 1,90 m
8.2.5 Kajütdecksausschnitt beginnend an
Achterkante Kajütendach Länge maximal LLUK 0,60 m
8.2.6 Lichte Breite der Kajüte auf mindestens 0,95 m Länge, mindestens BKAJ 1,20 m
8.2.7 Die Höhe des Bootes von Unterseite Rumpf bis Oberseite Kajütdach über einen Bereich von 0,95 m Länge mindestens HKAJ 1,10 m
8.2.8 Breite des Fußbodens
- zwischen den Kojen in der Kajüte auf einer Mindestlänge von 0,95 m mindestens BF 0,50 m
8.2.9 Abgeschotteter Stau- und Schrankraum
in Plicht und Kajüte je mindestens 0,20 m3
8.2.10 Größe der Kojen Länge bzw. Breite
auf Mitte gemessen mindestens 1,80/0,50 m
8.2.11 Länge der Plicht
gemessen vom achtersten Punkt am Spiegel bis zum achtersten
Vermessungspunkt für LKAJ (8.2.4) maximal LCO 3,00 m
8.2.12 Abstand der Wanten voneinander
querschiffs an Deck gemessen mindestens WB 1,05 m
8.3 Auftrieb
8.3.1 Sicherheitsräume, -tanks oder -körper können bei Booten nach konventioneller Bauweise entfallen. Für jedes kg Ausgleichsgewicht muß jedoch ein zusätzlicher Auftrieb von 1 Ltr. vorhanden sein.
8.3.2 Bei Stahl-, Kunststoff- oder formverleimten Sperrholzbooten sind folgende Mindest-Auftriebsvolumen vorgeschrieben:
StahlbootKunststoffbootformverl. Sperrholzboot
Ausgleich für Gewichte wie oben 8.3.1 (zusätzlich!)
8.3.3 Bei Booten aus Stahl oder Kunststoff mit hölzernen Decks und Aufbauten genügt ein um 30 % verringerter Auftrieb.
8.4 Außenhaut
8.4.1 Als Außenhaut kann gewählt werden zwischen:
1. Konventioneller Bauweise
(nach dem alten Baubesteck, siehe Anhang)
8.4.2 Die Materialstärken sowie Art der Materialien müssen über die gesamte Schiffslänge des Rumpfes bzw. des Decks gleichmäßig verlaufen, mit Ausnahme einer Breite von 60 mm beiderseitig entlang der Schandecks-Spiegel-kanten, einer Breite von 100 mm beiderseitig im Stevenbereich sowie der normalerweise vorhandenen Kielbreite.
8.4.3 Es darf kein Versuch untemommen werden, etwa durch verschiedene Rumpf- oder Deckstärken durch die Verwendung verschiedener Materialien, verschieden starker Glasmatten oder Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des Rumpfes zu konzentrieren. Bei GFK-Rümpfen darf der Boden im Bereich des normalerweise vorhandenen Kiels auf 20 mm verstärkt werden.
8.4.4 Rümpfe müssen folgende Mindestdicken haben:
GFK 5 mm Laminatdicke, formverleimt 11 mm, Mischbauweisen prozentualer Dickenanteil aus beiden.
Bei Sandwich-Bauweise sind als Baumaterial für Rumpf und Deck nur zugelassen:
Glasfaser, Polyesterharze und geschlossenzelliger Hartschaum mit einem Mindestgewicht von 80 kg/m3 oder Hirnholz Balsa. Die Mindestlaminatstärke muß beibehalten werden.
8.4.5 Einlamellierte Metallteile sind nur zugelassen im Bereich der Wanten, des Schwertkastendeckels und der Rollfock.
8.4.6 Schwertkasten und Kielschwein bilden eine Einheit.
8.4.7 Formverleimte Rümpfe haben eine
Kielplanke mit einer Dicke von mindestens 25 mm
und einer Breite neben dem
Schwertkasten von mindestens 180 mm
8.4.8 Scheuerleiste Dicke mind. 20 mm maximal 40 mm
Höhe mind. 20 mm
8.4.9 Durchlaufende Relingleiste bis
HK Kajüte Höhe von vorn 25 mm
8.4.10 Materialdicke für Deck, Kajütdeck,
Einbauten aus Vollholz mindestens 10 mm
Bei Verwendung von geprüftem Sperrholz mindestens 8 mm
9. SCHWERT
9.1 Das Schwert kann aus Holz, Stahl, Leichtmetall oder Kunststoff oder aus einer Kombination dieser Materialien bestehen.
9.2 Das Schwert muß einen, durch den vorderen Teil des Schwertes gehenden Bolzen drehbar sein. Der Bolzen muß mit dem Kasten starr verbunden sein. Das Schwert darf sich um den Bolzen nur drehen und nicht auf ihm in Längsrichtung verschiebbar sein. Die Verlagerung des Schwertkastenbolzens während einer Wettfahrt ist verboten.
9.3 Das Schwert darf im aufgeholten Zustand nicht unter den tiefsten Punkt des Kieles hervorragen.
9.4 Steckschwerter sind verboten.
9.5 Das Schwertgewicht darf nicht größer sein als das eines entsprechenden 8 mm Stahlschwertes, und der Gewichtsschwerpunkt des abgesenkten Schwertes darf nicht tiefer unter Unterkante Kiel sein als 0,5 x max. Absenkung.
9.6 Schwertdicke
GFK + Holz mindestens 25 mm maximal 35 mm
Schiffsbaustahl mindestens 6 mm maximal 35 mm
Leichtmetall mindestens 8 mm maximal 35 mm
9.7 50 % der Schwertfläche muß den angegebenen Mindestdicken entsprechen.
9.8 Kürzester Abstand zwischen UK Kiel und voll abgesenktem Schwert:
max. 1550mm
10. RUDER
10.1 Das Ruder muß am Spiegel frei aufgehängt und von Bord aus herausnehmbar sein. Mechanische Übertragung vom Ruder zur Pinne ist verboten. Es muß so gesichert sein, daß es sich bei einer Kenterung nicht lösen kann.
10.2 Rudersenkblattdicke
10.3 Kein Teil des Ruders darf mehr als 1550mm von UK Spiegel entfernt sein.
10.4 Das Ruder und das Ruderblatt darf zur Längsachse des Bootes nicht kippbar sein.
11. GEWICHT
11.1 Der leere Bootskörper muß im trockenen und sauberen Zustand gewogen werden und muß einschließlich aller fest eingebauten Teile und evtl. vorhandener Bodenbretter aber ohne Spieren, Takelage, Segel, Schwert, Ruder und Ausrüstung ein Mindestgewicht von 450 kg haben.
11.2 Wenn das Gewicht unterschritten wird, sind Ausgleichsgewichte maximal zur Hälfte an beiden Seiten Oberkante Schwertkasten und der Rest je zur Hälfte im Vor- und Achterschiff an der Unterseite des Decks so zu befestigen, daß es ohne Werkzeug nicht entfernt werden kann.
Das Ausgleichsgewicht darf jedoch insgesamt maximal 30 kg nicht
überschreiten.
11.3 Gesamtgewicht bestehend aus Rumpf, Schwert und Mast mit stehendem und laufendem Gut, ausgenommen Schoten, Segel und Ruder
mindestens 485 kg.
Wird dieses Gewicht nicht erreicht, gilt Regel 11.1.
12. MAST
12.1 Der Mast muß über Deck klappbar stehen. Als Material ist nur Holz oder Aluminiumlegierung erlaubt.
12.2 Drehbare und permanent gebogene Masten sind verboten.
12.3 Der Mast muß mit mindestens 10 mm breiten Meßbändern von kontrastreicher Farbe versehen sein in der Position, wie es auf dem Meßbrief angegeben ist.
12.4 Die Anbringung der Meßmarken ist Sache der Werft bzw. des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung angebracht sein, der Vermesser hat nur ihre Lage zu prüfen.
12.5 Die Takelungshöhe HT ist der senkrechte Abstand des höchsten Segelvermessungspunktes (entweder Unterkante oberes schwarzes Band oder oberer Punkt von 1) von maximal HT 7,5 m Oberkante Schandeck.
12.6 Weder Spinnaker noch Vorsegel dürfen höher als HT gesetzt werden können. Spinnakerfallrolle bzw. -auge darf mit der Außenkante maximal 100 mm vor Vorkante Mast liegen.
12.7 Am Mast ist weiterhin I zu messen (wird unter 17.3.2 behandelt).
13. GROSSBAUM
13.1 Als Material für den Großbaum ist nur Holz oder Aluminiumlegierung erlaubt.
13.2 Permanent gebogene Großbäume sind verboten.
13.3 Am Großbaum ist ein mindestens 10 mm breites Vermessungsband von kontrastreicher Farbe so anzubringen, daß die Vorderkante dieses Bandes den Abstand des im Meßbrief eingetragenen Maßes MB von Hinterkante Mast markiert.
14. SPINNAKERBAUM
14.1 Länge des Spinnakerbaumes einschließlich aller Beschläge von Vorderkante, Mitte Mast
maximal 1,2 J.
14.2 Wird ein längerer Spinnakerbaum gefahren, so wird das Maß J danach berechnet.
15. STEHENDES / LAUFENDES GUT
15.1 Die Verstagung des Mastes ist freigestellt.
15.2 Die Anordnung des laufenden Gutes ist freigestellt.
16. BESCHLÄGE
16.1 Die Beschläge und deren Anordnung sind freigestellt, sofern diese Vorschrift nichts anderes aussagt. Regel 7.9 muß eingehalten werden.
16.2 Eine Spinnakertrompete ist verboten.
16.3 Am Spinnaker dürfen nur am Kopf ein Fall, und an den Schothörnern nur die Schoten oder Achterholer mit Barberholern gefahren werden. Zusätzliche am Spinnaker angreifende Leinen sind verboten.
17. SEGEL
17.1. Während einer Regatta dürfen nur Großsegel gefahren werden, die von einem anerkannten Vermesser eines nationalen Segler-Verbandes vermessen und als solches gekennzeichnet sind.
17.1.1 Die berechnete Gesamtsegelfläche, Großsegelfläche und Vorsegeldreiecksfläche, darf 15 m2 nicht überschreiten(maximal S = 15 m2).
17.1.2 Segel müssen aus gewebtem Material bestehen. Als gewebtes Material sind Materialien anzusehen, bei denen sich die Fasern voneinander trennen lassen, ohne daß Filmrückstände übrig bleiben. Kohlestoffasern in den Segeln sind verboten.
17.1.3 Die Segel müssen innerhalb der am Mast und Großbaum (Gaffel) angebrachten Meßmarken gefahren werden.
17.2 Großsegel
17.2.1 Die Vermessung des Segels bezieht sich auf die Gesamtfläche, die Segellattenlänge und die Höhe der Achterlieksrundung.
17.2.2 Die Gesamtfläche bei Segeln mit 4 kurzen Latten errechnet sich aus
17.2.3 Die größte Breite des Kopfbrettes, rechtwinklig zur Achterkante des Vorlieks aus gemessen, darf 5 % von MB nicht überschreiten.
17.2.4 Die Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit den in 17.2.8 vorgeschriebenen kurzen Latten erfolgt durch Multiplikation der Segelhöhe, gemessen am Mast M mit der Baumlänge MB, dividiert durch 2, oder
17.2.5 Bei der Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit durchgehender oder mit mehr als vier Latten, oder mit Latten, welche die max. Länge in Übereinstimmung mit Regel 17.2.8 überschreiten, wird die Fläche des Großsegels wie folgt ermittelt:
Die hinter der Sehne Kopf/Schothorn befindliche Segelfläche wird wie folgt ermittelt:
Diese Regel findet keine Anwendung bei nur einer durchgehenden Toplatte.
17.2.6 Zur Berechnung von Gaffelsegeln wird ihre Fläche durch die Diagonale D in zwei Dreiecke zerlegt und errechnet aus
17.2.7 Bei gebogenen Gaffeln wird die durch die Rundung der Gaffel gewonnene Fläche mit max. 2/3 PG ermittelt und hinzugerechnet.
17.2.8 Bei Großsegeln mit 4 Latten ist das Achterliek durch die Latten in 5 gleiche Teile bei +50mm Toleranz geteilt. Die Länge der untersten Latte darf 0,15xWurzel SG nicht überschreiten., die der mittleren beiden Latten 0,25xWurzel SG.
17.2.9 Die größte Breite des Kopfes für Dreikantsegel rechtwinklig von Achterkante Vorliektau gemessen darf 5% von MB nicht überschreiten.
17.2.9a Das Großsegel darf nicht größer als 0,8 der Gesamtsegelfläche sein.
17.3 Vorsegel
17.3.1 Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt. Das Vorsegeldreieck wird berechnet aus der Höhe I mal der Basis J, dividiert durch 2, oder SV= (I x J) : 2
17.3.2 Die Höhe I wird gemessen an Vorderkante Mast (von Oberkante Schandeck + 1/20 B) bis zum Schnittpunkt der Verlängerung des Vorsegelvorlieks mit Vorderkante Mast, bzw. wenn eine Vorsegelstagspiere gefahren wird, bis zum Schnittpunkt der Verlängerung der Achterkante Spiere bis Vorderkante Mast. Wenn die Vorsegelfallscheibe mit ihrer Außenkante nicht mehr als 40 mm von Vorderkante Mast entfernt ist, wird das Maß I nach oben bis Mitte Fallscheibe gemessen.
17.3.3 Die Basis J wird waagerecht gemessen von der Vorderkante des Mastes in der achtersten Stellung an Oberkante Deck bzw. Kajütdach bis zum Schnittpunkt des Vorsegelvorlieks bzw. Achterkante der Vorsegelstagspiere mit Oberkante Deck. Bei Rollfock wird bis Mitte Drehachse gemessen.
17.3.4 Fußrahen, Fußbäume und ebenso durchgehende Latten für Vorsegel sind verboten.
17.3.5 Es dürfen keine Einrichtungen eingebaut werden, um den Hals der Vorsegel aus der Mittschiffsebene seitlich zu verschieben.
17.4 Spinnaker
17.4.1 Die Größe des Spinnakers wird auf max. 50 qm begrenzt. Die Fläche wird wie folgt ermittelt:
Bei asymmetrischen Spinnakern: (A1 + A2) : 2 = A
Für die Vermessung wird der Spinnaker am Boden ausgebreitet, der Länge nach 1 x gefaltet, ausgestreift und - ohne ihn zu spannen - vermessen.
17.4.2 Die Abmessung der Kopfhölzer für Spinnaker dürfen 10 % der Spinnakerbaumlänge nicht überschreiten.
17.4.3 Der Winkel am Schothorn zwischen Seiten- und Unterliek darf nicht mehr als 110° betragen.
18. AUSRÜSTUNG
18.1. Alle Jollenkreuzer müssen bei Wettfahrten die folgenden angegebenen Teile an Bord haben, sofern nicht durch die Ausschreibung anderes bestimmt ist. Verantwortlich für das Vorhandensein ist der Bootsführer.
18.1.1 1 Anker Mindestgewicht 8 kg + 1 Leine Mindestlänge 25 m, Mindestdurchmesser 10 mm
19. WETTSEGELBESTIMMUNGEN
Klassenwettfahrten werden nach den ISAF WR sowie der Ordnungsvorschriften des DSV ausgetragen. Von diesen Bestimmungen darf nur mit Zustimmung des DSV abgewichen werden.
20. KLASSENVORSCHRIFT
20.1 Diese Klassenvorschrift ist bindend für alle Regatten. Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von dieser Klassenvorschrift abzuweichen.
20.2. Während einer Wettfahrtserie darf nur jeweils 1 vermessenes Rigg gefahren werden. Austauschen von Riggs ist nur unter besonderen Umständen erlaubt und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Schiedsgerichts.
21. VERMESSUNG
21.1 Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei statffindenden Kontrollvermessungen dem Vermesser vorzuführen.
21.2 Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser Klassenvorschriften festgestellt, so muß der Wettfahrtausschuß die in den entsprechenden Wettfahrtregeln der ISAF vorgesehenen Maßnahmen treffen. Weiterhin ist dem DSV über diesen Vorfall Bericht zu erstatten.
22. BESATZUNG
Die Besatzung muß aus zwei Personen bestehen.
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